HINWEIS: Der nachfolgende, einem DDR-Lexikon entnommene Text erläutert sowohl Ziele als auch Verwaltungsstrukturen in der Industrie der DDR und ist
kritisch zu lesen. Um das Erfassen des umfangreichen Textes zu erleichtern, wurden wichtige Passagen fett markiert.
Volkseigener Betrieb, Abk. VEB: staatlich-sozialistischer Betrieb. Im VEB ist die Arbeit planmäßig organisiert,
von jeglicher Ausbeutung befreit und auf die Hebung des Wohlstandes der Werktätigen gerichtet. Der VEB ist Bestandteil der
einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft der DDR und trägt dazu bei, den materiellen Reichtum der sozialistischen Gesellschaft zu schaffen. Im VEB entwickeln sich, insbesondere im sozialistischen Wettbewerb, die schöpferische Aktivität und Initiative der Werktätigen und ein vielschichtiges geistig
-kulturelles Leben. Der VEB ist als wirtschaftlich-gesellschaftliche Einheit der materiellen Produktion bzw. anderer Volkswirtschaftsbereiche für die Erfüllung der staatlichen Pläne
verantwortlich. - Dem VEB sind Teile des gesamtstaatlichen Eigentums (Volkseigentum) in Form bestimmter Fonds anvertraut (Operative
Verwaltung, Rechtsträgerschaft), die er im Rahmen der staatlichen Planung nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung effektiv zu nutzen und zu vermehren hat. Der VEB ist rechtsfähig und
haftet nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für seine Verbindlichkeiten; er führt einen eigenen Namen und ist in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Der VEB wird nach dem
Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und unter Mitwirkung der Werktätigen von
einem Direktor geleitet, der den VEB auch im Rechtsverkehr vertritt (die Fachdirektoren sind kraft Gesetzes zur Vertretung auf ihrem
Fachbereich, andere Mitarbeiter kraft Vollmacht zur Vertretung in ihrem Aufgabenbereich berechtigt). Der Direktor ist dem übergeordneten
Organ unterstellt und ihm rechenschaftspflichtig; er ist verpflichtet, vor dem Kollektiv der Werktätigen über die Entwicklung des Betriebes
und die Planerfüllung Rechenschaft abzulegen. Im VEB sind die Werktätigen, besonders die Arbeiterklasse, unmittelbar an der Leitung
und Planung der Produktion beteiligt; ihre Mitwirkung erfolgt in verschiedenen Formen der gewerkschaftlichen Arbeit, in Produktionsberatungen, durch die Neuererbewegung u.ä. Formen. Der VEB untersteht in der Regel entweder einer VVB [Anm.:
Vereinigung Volkseigener Betriebe] oder gehört einem Kombinat an, welches seinerseits wiederum die Stellung eines VEB hat.
Wichtigste Rechtsgrundlage ist die Verordnung vom 28.3.1973 über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der VEB, Kombinate und VVB.1
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Fußnoten:
1Meyers Neues Lexikon, 2., völlig neu erarb. Aufl. in 18 Bänden, Bd. 14, Leipzig 1976, S. 585, sv. “Volkseigener Betrieb”.
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