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Gesetz über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik

JUGENDGESETZ DER DDR

vom 28. Januar 1974
(GBI. I Nr. 5 S. 45)

 

HINWEIS: Nachfolgender Text ist folgender Publikation entnommen: VERFASSUNG der Deutschen Demokratischen Republik und JUGENDGESETZ, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989, S. 39-77.

 

In der Deutschen Demokratischen Republik stimmen die grundlegenden Ziele und Interessen von Gesellschaft, Staat und Jugend überein. Geführt von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, haben die Arbeiterklasse, alle anderen Werktätigen und die Jugend den Staat der Arbeiter und Bauern geschaffen. Gemeinsam gestalten sie die Deutschen Demokratische Republik, ihr sozialistisches Vaterland.
Die sozialistische Gesellschaftsordnung, in der Ausbeutung und Unterdrückung des Menschen für immer beseitigt sind, garantiert der Jugend ihre entscheidenden Rechte. Die 1946 von der Freien Deutschen Jugend proklamierten Grundrechte der jungen Generation – die politischen Rechte, das Recht auf Arbeit und Erholung, das Recht auf Bildung und das Recht auf Freude und Frohsinn – sind in der Deutschen Demokratischen Republik seit langem Gesetz und gesellschaftliche Praxis.
Die entwickelte sozialistische Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik mitzugestalten und im festen Bruderbund mit der Sowjetunion an der allseitigen Integration der sozialistischen Staatengemeinschaft mitzuwirken – das sind revolutionäre Aufgaben der heutigen Jugend. Das ist ihr grundlegende Recht und ihre grundlegende Pflicht. Für jeden jungen Menschen sind, entsprechend den in der sozialistischen Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten humanistischen Prinzipien, die Bedingungen gegeben, seine Talente und Fähigkeiten frei und schöpferisch zu entfalten, sich als Persönlichkeit zu entwickeln und ein glückliches Leben zu führen. Alles zu tun für die Sicherung des Friedens, für das Wohl des Menschen, für das Glück des Volkes, für die Interessen der Arbeiterklasse und aller Werktätigen – darin bestehen Sinn und Inhalt des Lebens der Jugend.
Anliegen der sozialistischen Gesellschaft ist es, alle jungen Menschen für diese Aufgabe zu befähigen, ihnen Vertrauen entgegenzubringen und umfassende Verantwortung zu übertragen. Sie fördert den Willen und die Bereitschaft der Jugend und ihrer einheitlichen sozialistischen Jugendorganisation, der Freien Deutschen Jugend, hohe Leistungen für den Sozialismus zu vollbringen.
Um die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft allseitig zu gewährleisten und die Jugend dabei zu fördern, beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:

I Die Entwicklung der Jugend zu sozialistischen Persönlichkeiten

§ 1

1 Vorrangige Aufgabe bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist es, alle jungen Menschen zu Staatsbürgern zu erziehen, die den Ideen des Sozialismus treu ergeben sind, als Patrioten und Internationalisten denken und handeln, den Sozialismus stärken und gegen alle Feinde zuverlässig schützen. Die Jugend trägt selbst hohe Verantwortung für ihre Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten.

2 Aufgabe jedes jungen Bürgers ist es, auf sozialistische Art zu arbeiten, zu lernen und zu leben, selbstlos und beharrlich zum Wohle seines sozialistischen Vaterlandes – der Deutschen Demokratischen Republik – zu handeln, den Freundschaftsbund mit der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Bruderländern zu stärken und für die allseitige Zusammenarbeit der sozialistischen Staatengemeinschaft zu wirken. Es ist ehrenvolle Pflicht der Jugend, die revolutionären Traditionen der Arbeiterklasse und die Errungenschaften des Sozialismus zu achten und zu verteidigen, sich für Frieden und Völkerfreundschaft einzusetzen und antiimperialistische Solidarität zu üben. Alle jungen Menschen sollen sich durch sozialistische Arbeitseinstellung und solides Wissen und Können auszeichnen, hohe moralische und kulturelle Werte ihr eigen nennen und aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben, an der Leitung von Staat und Gesellschaft teilnehmen. Ihr Streben, sich den Marxismus-Leninismus, die wissenschaftliche Weltanschauung der Arbeiterklasse, anzueignen und sich offensiv mit der imperialistischen Ideologie auseinanderzusetzen, wird allseitig gefördert. Die jungen Menschen sollen sich durch Eigenschaften wie Verantwortungsgefühl für sich und andere, Kollektivbewußtsein und Hilfsbereitschaft, Beharrlichkeit und Zielstrebigkeit, Ehrlichkeit und Bescheidenheit, Mut und Standhaftigkeit, Ausdauer und Disziplin, Achtung vor den Älteren, ihren Leistungen und Verdiensten sowie verantwortungsbewußtes Verhalten zum anderen Geschlecht auszeichnen. Sie sollen sich gesund und leistungsfähig halten.

§ 2

1 Die Entwicklung der jungen Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten ist Bestandteil der Staatspolitik der Deutschen Demokratischen Republik und der gesamten Tätigkeit der sozialistischen Staatsmacht. Sie wird gewährleistet durch die Abgeordneten, die Leiter und Mitarbeiter der zentralen und örtlichen staatlichen Organe, der wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften, die Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften, die ihnen unterstehenden Leiter und Mitarbeiter (im folgenden Staats- und Wirtschaftsfunktionäre) sowie durch die Lehrer und Erzieher. Sie wirken dabei mit allen Bürgern und allen in der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik vereinten Parteien und Massenorganisationen – vor allem mit der Freien Deutschen Jugend – zusammen.

2 Für die Arbeiterklasse ist es Ehre und Klassenpflicht, die heranwachsende Generation sozialistisch zu erziehen. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre unterstützen die vielfältigen Aktivitäten der Arbeiter und ihrer Kollektive.

3 Die Eltern tragen gegenüber der Gesellschaft große Verantwortung für die sozialistische Erziehung ihrer Kinder, für ihre geistige, moralische und körperliche Entwicklung, für ihre Vorbereitung auf die Arbeit und das Leben im Sozialismus. Die Gesellschaft achtet und anerkennt das Wirken der Eltern und ihrer gewählten Vertretungen bei der sozialistischen Erziehung und gewährleistet, daß die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder in der Familie beraten und wirksam unterstützt werden.

4 Gesellschaft und Staat fördern die Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, bei der sozialistischen Erziehung der Jugend mit der Freien Deutschen Jugend zusammenzuwirken. Sie berücksichtigen in ihrer Tätigkeit die Beschlüsse der Freien Deutschen Jugend.

§ 3

1 Die Jugend hat die Aufgabe, aktiv an der Gestaltung der sozialistischen Demokratie mitzuwirken und ihre Fähigkeit zur Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben zu erhöhen. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher befähigen die jungen Menschen, ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Sie beziehen sie – entsprechend den Prinzipien der sozialistischen Demokratie – in ihre Arbeit ein.

2 Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre fördern die Aktivität der jungen Abgeordneten. Sie entwickeln deren Erfahrungsaustausch und unterstützen ihre politische und berufliche Entwicklung.

3 Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre bereiten planmäßig Jugendliche, die sich in der politischen und beruflichen Tätigkeit bewähren, für die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft vor.

§ 4

1 Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend der Jugend die Politik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Arbeiter -und-Bauern-Macht zu erläutern und ihr die politische Bedeutung der Aufgaben zu erklären, die ihr übertragen werden. Sie entwickeln und fördern das Bedürfnis der Jugend, sich mit politischen Grundfragen der Gesellschaft vertraut zu machen.

2 Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen der Deutschen Demokratischen Republik sind verpflichtet, die Qualität und die Anzahl von Veröffentlichungen, Sendungen und Produktionen zu erhöhen, die den vielseitigen Interessen der Jugend und den Erfordernissen sozialistischer Jugenderziehung entsprechen.

3 Die Verlage sind verpflichtet, im größeren Umfang solche Publikationen herauszugeben, die die politische, weltanschauliche, naturwissenschaftlich-technische, moralische, ästhetische und staatsbürgerliche Bildung und Entwicklung der Jugend fördern. Die Vorschläge des Zentralrates der Freien Deutschen Jugend sind dabei zu berücksichtigen.

§ 5

1 Das internationalistische Handel der Jugend zur Festigung des Bruderbundes mit der Sowjetunion und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft ist von den Staats- und Wirtschaftsfunktionären umfassend zu unterstützen. Die Jugend ist über die Aufgaben und Entwicklungsprozesse bei der Gestaltung der allseitigen Zusammenarbeit und der sozialistischen ökonomischen Integration zu informieren; ihr sind planmäßig Aufgaben in eigene Verantwortung zu übertragen.

2 Aufgabe der Jugendlichen ist es, ihre Kenntnisse und Erfahrungen über die Entwicklung und das Leben in der Sowjetunion und in anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft zu vertiefen. Die Festigung der Beziehungen der Jugendorganisationen der Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft und das gemeinsame Wirken der Jugend ist durch die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher zu fördern.

§ 6

1 Die Jugend achtet die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und handelt entsprechend den Normen des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher vermitteln der Jugend Kenntnisse über Staat, Demokratie und Recht im Sozialismus. Sie fördern die Aktivität der Freien Deutschen Jugend bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts. Gemeinsam mit den Eltern und den gesellschaftlichen Organisationen erziehen sie die Jugend zur Achtung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit.

2 Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher gewährleisten den wirksamen Schutz der Jugendlichen vor allen Einflüssen, die ihre Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten gefährden. Die örtlichen Volksvertretungen, die zentralen und örtlichen staatlichen Organe, die wirtschaftsleitenden Organe (im folgenden staatliche und wirtschaftsleitende Organe), die Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Genossenschaften sichern die Einhaltung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zum Schutz der Jugend und üben die Kontrolle darüber aus.

§ 7

Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, Lehrer, Erzieher und Eltern sowie andere Bürger, die sich um die sozialistische Erziehung der Jugend besonders verdient gemacht haben, sind zu würdigen und mit staatlichen Auszeichnungen zu ehren.

II Die Förderung der Initiative der werktätigen Jugend

[...]

III Die Förderung der Initiative der lernenden und studierenden Jugend

[...]

IV Das Recht und die Ehrenpflicht der Jugend zum Schutz des Sozialismus

§ 24

Die Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes und der sozialistischen Staatengemeinschaft ist Recht und Ehrenpflicht aller Jugendlichen. Aufgabe der Jugend ist es, wehrpolitische Bildung, vormilitärische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben sowie in der Nationalen Volksarmee und den anderen Organen der Landesverteidigung zu dienen. Dieser Ehrendienst wird durch die sozialistische Gesellschaft hoch geachtet.

§ 25

1 Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher sind für die Vorbereitung der Jugend auf den Schutz des Sozialismus verantwortlich. Sie fördern die wehrpolitische Bildungs- und Erziehungsarbeit, die vormilitärische und Zivilverteidigungsausbildung sowie den Wehrsport an der Schule, den Einrichtungen der Berufsbildung, in der Freien Deutschen Jugend, in der Gesellschaft für Sport und Technik und die Sanitätsausbildung im Deutschen Roten Kreuz der Deutschen Demokratischen Republik. Der Gewinnung und Vorbereitung des Nachwuchses für militärische Berufe ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

2 Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher unterstützen die Freie Deutsche Jugend und die Gesellschaft für Sport und Technik bei der Organisierung vielfältiger Formen der wehrpolitischen und wehrsportlichen Betätigung der Jugend. Sie fördern die Wehrspartakiaden der Gesellschaft für Sport und Technik. Hervorragende Leistungen in der sozialistischen Wehrerziehung sind durch staatliche Auszeichnungen zu würdigen.

3 Die Reservisten der Nationalen Volksarmee nehmen aktiv an der sozialistischen Wehrerziehung der Jugend teil. Ihre politischen und militärischen Kenntnisse und Erfahrungen sind besonders für die Tätigkeit als Propagandisten, Ausbilder der Gesellschaft für Sport und Technik, Leiter von Arbeitsgemeinschaften und Klubs in der Freien Deutschen Jugend und in der PionierorganisationErnst Thälmann” zu nutzen.

4 Die Leiter und Vorstände sind verpflichtet, gemeinsam mit den Arbeitskollektiven und FDJ-Kollektiven ständig Verbindung mit den Jugendlichen ihrer Bereiche, die ihren Ehrendienst in den bewaffneten Organen leisten, zu halten und sich um deren Angehörige zu sorgen. Sie unterstützen die Reservisten der Nationalen Volksarmee bei der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit. Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind nach vorbildlicher Erfüllung ihres Dienstes im Beruf und beim Studium besonders zu fördern.

5 Die Vorgesetzten in den bewaffneten Organen sind verpflichtet, die Initiativen der Jugend zur Erhöhung der Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft in den Truppenteilen, Einheiten und Dienststellen zu unterstützen. Dabei wirken sie eng mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend in den bewaffneten Organen zusammen.

§ 26

Für die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände ist die sozialistische Wehrerziehung fester Bestandteil ihrer Leitungstätigkeit. Sie sichern die materiellen Bedingungen für die vormilitärische Ausbildung und den Wehrsport, insbesondere für den militärischen Mehrkampf, das Sportschießen und den Modellsport. Die Gesellschaft für Sport und Technik hat das Recht, Vorschläge zur planmäßigen Entwicklung der vormilitärischen Ausbildung und des Wehrsports zu unterbreiten. Die örtlichen Räte koordinieren die Tätigkeit der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, Genossenschaften und der gesellschaftlichen Organisationen auf diesem Gebiet.

V Die Entfaltung eines kulturvollen Lebens der Jugend

[...]

VI Die Entwicklung von Körperkultur und Sport unter der Jugend

[...]

VII Die Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Jugend

[...]

VIII Die Feriengestaltung und Touristik der Jugend

[...]

IX Die Leitung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik

[...]

X Schlußbestimmungen

§ 57

1 Junge Bürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes können für junge Bürger aus dem Ausland, die zeitweilig in der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten und studieren, Anwendung finden, soweit sich aus ihrer Staatsbürgerschaft sowie aus zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen nichts anderes ergibt.

§ 58

Der Ministerrat sichert den Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.

§ 59

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1974 in Kraft.

2 Gleichzeitig treten außer Kraft:

-Gesetz vom 4. Mai 1964 über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport - Jugendgesetz der DDR - (GBl. I Nr. 4 S. 75),
-Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. März 1967 “Jugend und Sozialismus” (GBl. I Nr. 4 S. 31),
-Zweite Durchführungsbestimmung vom 17. Mai 1965 zum Jugendgesetz der DDR - Woche der Jugend und Sportler - (GBl. II Nr. 56 S. 381),
-Sechste Durchführungsbestimmung vom 19. August 1970 zum Jugendgesetz der DDR - Die Planung der Aufgaben zur Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik - (GBl. II Nr. 73 S. 519),
Siebente Durchführungsbestimmung vom 28. Oktober 1970 zum Jugendgesetz der DDR - Weiterentwicklung der Bewegung “Messe der Meister von morgen” - (GBl. II Nr. 90 S. 634),
-Absatz 2 des § 140 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik in der Neufassung vom 23. November 1966 (GBl. I Nr. 15 S. 127).

 

 

Gesetz über die Jugend

 

 

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